Das LG Osnabrück entschied mit Urteil vom 21.12.2007 (AZ: 12 O 594/07 ), dass das Werben mit dem Foto eines bekannten Moderators ohne dessen Einwilligung zulässig ist. Der klagende Moderator ist aufgrund seiner langjährigen Fernsehtätigkeit eine absolute Person der Zeitgeschichte. Nach Ansicht des LG Osnabrück ist deswegen eine Werbekampange ohne dessen Einwilligung auch für Online-Werbeanzeigen erlaubt. Dies sei nach Ansicht des Gerichts jedenfalls dann der Fall, wenn in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang von einer Nachrichtenagentur eine vergleichbare Berichterstattung vorgenommen wurde. Das Informationsinteresse und die Pressefreiheit, zu der auch Werbeanzeigen zählen sollen, wiegen nach Ansicht des Gerichts höher als das Recht am eigenen Bild. Die Entscheidung beruht auf § 823 Abs. 2 BGB, § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KUG, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.

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